
Ihr Heimatversorger
Die politischen Ereignisse zur Energieversorgung überschlagen sich seit mehreren Monaten. Häufig ergeben sich kurzfristig Änderungen durch neue politische Beschlüsse, die auch uns vor große Herausforderungen stellen, da die Umsetzungen mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden sind. Diese Veränderungen sind für uns im Vorfeld leider nicht absehbar.
Damit auch Sie bei den häufigen gesetzlichen Änderungen stets gut informiert sind,
finden Sie hier alles über die aktuellen Themen und Neuerungen.
Was Sie jetzt wissen sollten:
Stand 12.01.2023
Rund um Ihren Strom
Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches preislich gedeckelt. Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, zahlen dafür einen Arbeitspreis von 40 ct/kWh brutto.
Wer mehr als 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Arbeits- und Grundpreis. Energiesparen lohnt sich - hier finden Sie unsere Energiespartipps.
In dem angegebenen Abschlag auf Ihrer Rechnung ist die Preisbremse noch nicht berücksichtigt. Sie erhalten im Februar weitere Informationen zu Ihren Abschlägen.
Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend wird dann auch der Januar- und Februarverbrauch 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023.
Wenn Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent Ihres prognostizierten Stromverbrauches zu einem garantierten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn Sie einen Arbeitspreis haben, der unter 40 ct/kWh liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.
Der Strompreis in Europa wir aktuell vor allem von teuren Gaskraftwerken bestimmt, die zur Stromproduktion genutzt werden. Da der Gaspreis stark gestiegen ist, ist auch Strom teurer geworden. Das liegt daran, dass sich der Strompreis nach der teuersten Energiequelle richtet (die sog. „Merit Order“), die zur Produktion benötigt wird.
Aufgrund unserer langfristigen Einkaufsstrategie konnten wir den Preis für unsere Kunden, trotz der turbulenten Marktentwicklung, seit knapp 2 Jahren konstant halten und Sie vor den explodierenden Kosten schützen. Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung und der Anpassung der staatlich regulierten Netzentgelte ist dies nun leider nicht mehr möglich. Eine Preissteigerung ist daher für uns unvermeidlich.
Die EEG-Umlage wurde zum 01.07.2022 gesenkt und wird zum 01.01.2023 komplett abgeschafft. Dies werden wir in Ihrer Abrechnung selbstverständlich berücksichtigen. Des Weiteren hat die Bundesregierung für den Zeitraum Januar 2023 bis April 2024 die Strompreisbremse beschlossen. Dadurch wird der Strompreis anteilig (80 Prozent des Vorjahresverbrauchs) für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Natürlich steht es Ihnen frei zu widersprechen, daraus würden sich allerdings keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. Ihr Widerspruch wird dann als Verbraucherbeschwerde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausgelegt. Zu ihrem Verständnis: Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt aufgrund der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten an den Energiemärkten. Demnach ist eine Preiserhöhung nach § 39 des StromPBG (Strompreisbremsengesetz) zulässig. Da wir ausschließlich der gestiegenen Einkaufspreise und die staatlichen Umlagen an unsere Kunden weitergeben, entsprechen die Preisanpassungen außerdem der Billigkeit gemäß § 315 BGB.
Weitere Informationen zu aktuellen Entwicklungen und politischen Entscheidungen, die die Energieversorgung betreffen, bieten beispielsweise die Webseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (www.bmwk.de).
Die Gaspreisbremse deckelt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches preislich bei 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse. Diese Regelung gilt für alle Netzabnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh. In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vertraglichen Tarifpreis berechnet.
In dem angegebenen Abschlag auf Ihrer Rechnung ist die Preisbremse noch nicht berücksichtigt. Sie erhalten im Februar weitere Informationen zu Ihren Abschlägen.
Der zugrundliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023.
Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn Sie einen vertraglichen Arbeitspreis haben, der unter 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch diesen vereinbarten Preis.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.
Als Ihr Erdgaslieferant möchten
wir, die Stadtwerke Iserlohn Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und
Unternehmen müssen aufgrund der aktuellen Marktlage mit stark steigenden Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise
erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember
- Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine
Gaspreisbremse ergänzt.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle
Erdgas-Kunden der Stadtwerke Iserlohn
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme)
nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch
Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als
Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an
der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von
Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als
spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche,
staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-,
Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der
Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen
der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder
Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge*, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese
nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Bitte beachten Sie, dass die meisten unserer Kunden nur 11 Abschläge zahlen, sodass die gesetzliche Vorgabe auf ein 1/12 des prognostizierten Jahresmenge zu gehen, der Entlastungsbetrag von Ihren bisherigen Abschlagsbeträgen etwas abweichen kann.
Entlastungsbetrag für RLM - Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen**.
*Ggf.
einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
**Ggf.
einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
Als Standard-Lastprofilkunden
erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar
2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten
Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM – Kunden wird der exakt
berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der
der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
- Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
- Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass der Entfall des Abschlages nur für Erdgas gilt. Sollten Sie andere Sparten, wie z.B. Strom und/oder Wasser von uns beziehen, sind diese Abschläge für den Dezember weiter zu entrichten.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden
Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Die Absenkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 7% für Erdgas wurde zum 01.10.2022 bis zum 31. März 2024 beschlossen. Besonders positiv: Wir möchten Sie weiter entlasten! Für den gesamten Erdgasverbrauch im Jahr 2022 wird nur die reduzierte Mehrwertsteuer berechnet.
Wenn Sie bereits vor dem 01.10.2022 von uns versorgt wurden, wird der gesamte Erdgasverbrauch für 2022 mit 7% besteuert. Sie profitieren dann auch in den Monaten vor dem 01.10.2022 von der reduzierten Mehrwertsteuer.
Die Gaspreisbremse wurde am 15.12.2022 durch den Bundestag gebilligt und startet im März 2023. Die Monate Januar und Februar werden aber rückwirkend berücksichtigt.
Die Gasbeschaffungsumlage wurde vom Gesetzgeber rückwirkend aufgehoben und ist damit nicht Bestandteil Ihres Gaspreises. Diese Entlastung geben wir gerne vollumfänglich an Sie weiter.
Sowohl Gasspeicher-, als auch die Bilanzierungsumlage haben weiterhin Bestand, wirken sich aber nur geringfügig auf Ihre Gaskosten aus.
Ja, aufgrund der derzeitigen Gaskrise und einhergehender Inflation werden sich die staatlich regulierten Netznutzungsentgelte ab dem 01.01.2023 erhöhen. Diese entstehenden Mehrkosten müssen wir an unsere Kunden weitergeben. Auch wenn die Netzentgelte steigen, überwiegen doch die Entlastungen durch die Maßnahmen der Bundesregierung.
Natürlich steht es Ihnen frei zu widersprechen, daraus würden sich allerdings keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. Ihr Widerspruch wird dann als Verbraucherbeschwerde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausgelegt. Zu ihrem Verständnis: Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt aufgrund der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten an den Energiemärkten. Demnach ist eine Preiserhöhung nach § 27 des EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) zulässig. Da wir ausschließlich der gestiegenen Einkaufspreise und die staatlichen Umlagen an unsere Kunden weitergeben, entsprechen die Preisanpassungen außerdem der Billigkeit gemäß § 315 BGB.
Weitere Informationen zu aktuellen Entwicklungen und politischen Entscheidungen, die die Energieversorgung betreffen, bieten beispielsweise die Webseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (www.bmwk.de).
Mit der Wärmepreisbremse werden 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden haben, sind das 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.
Die Wärmepreisbremse deckelt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches preislich bei 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse. Diese Regelung gilt für alle Netzabnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh. In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vertraglichen Tarifpreis berechnet.
In dem angegebenen Abschlag auf Ihrer Rechnung ist die Preisbremse noch nicht berücksichtigt. Sie erhalten im Februar weitere Informationen zu Ihren Abschlägen.
Der zugrundliegende Wärmeverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die erste Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch diesen vereinbarten Preis.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. Im Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.
Als Ihr Wärmelieferant möchten
wir, die Stadtwerke Iserlohn GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und
Unternehmen müssen aufgrund der aktuellen Marktlage mit stark steigenden Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise
erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember
- Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse
ergänzt.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Iserlohn GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch
Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der
Entnahmestelle:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- als
spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Die Summe der
eingebuchten Abschläge aus 2021(11 Abschläge) wird durch die Monate des Belieferungszeitraum geteilt (zuzüglich 20%).
Bei einem
unterjährigen Einzug (2021) wird die Summe der eingebuchten Abschläge durch den Belieferungszeitraum geteilt (zuzüglich eines Aufschlags von 20 %).
Haben wir in
2021 keine Abschläge werden die Abschläge aus 2022 genommen.
Bitte beachten Sie, dass die meisten unserer Kunden nur 11 Abschläge zahlen, sodass die gesetzliche Vorgabe zur Bildung eines monatlichen Durchschnitts auf Basis des letzten Abrechnungszeitraumes beruht. Der Entlastungsbetrag kann von Ihren bisherigen Abschlagsbeträgen etwas abweichen.
- Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung für Wärme nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung Anfang 2023 verrechnet
- Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Wärme nicht einziehen. Sie brauchen nichts weiter tun
Bitte beachten Sie jedoch, dass der Entfall des Abschlages nur für Wärme gilt. Sollten Sie andere Sparten, wie z.B. Strom und/oder Wasser von uns beziehen, sind diese Abschläge für den Dezember weiter zu entrichten.
Natürlich steht es Ihnen frei zu widersprechen, daraus würden sich allerdings keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. Ihr Widerspruch wird dann als Verbraucherbeschwerde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausgelegt. Zu ihrem Verständnis: Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt aufgrund der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten an den Energiemärkten. Demnach ist eine Preiserhöhung nach § 27 des EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) zulässig. Da wir ausschließlich der gestiegenen Einkaufspreise und die staatlichen Umlagen an unsere Kunden weitergeben, entsprechen die Preisanpassungen außerdem der Billigkeit gemäß § 315 BGB.
Wir weisen darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird

Wie hoch ist mein Gasverbrauch?
Mit unserem Gas-Spar-Tacho erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem aktuellen Gasverbrauch.
Unser Tool liefert Ihnen schnell eine unverbindliche Einschätzung zu Ihrem aktuellen Verbrauch. Grundlage bilden hierfür die statistischen Daten eines durchschnittlichen Gasverbrauchs einer Heizzentrale, die sowohl für die Wärme- als auch für die Warmwassererzeugung genutzt wird.
Wenn Ihre Warmwassererzeugung durch einen Durchlauferhitzer erfolgt, sind die Werte für Sie leider nicht nutzbar.
Wichtig für Sie: Die durch das Tool ermittelte Prognose ist eine Einschätzung. Sie liefert Ihnen keine verbindliche Analyse zu Ihrem zukünftigen Verbrauch.
Unser Tool berechnet zunächst den Verbrauch aus dem letzten Abrechnungsjahr (z.B. November 2021 bis Oktober 2022). Dadurch ergibt sich ein durchschnittlicher Verbrauch pro Jahr. Dieser wird über die Monate entsprechend aufgeteilt. Denn zum Beispiel wird im Dezember viel Wärme erzeugt, im Juli dagegen nur Warmwasser.
Dieser Wert wird nun mit Ihrem aktuellen Zählerstand abgeglichen und entsprechend mit der durchschnittlichen Jahresverbrauchskurve abgeglichen. Daraus ergibt sich ein Vergleich zu Ihrem aktuellen Verbrauch (durch den aktuellen Zählerstand ermittelt) und dem prognostizierten Verbrauch.
Somit können Sie erkennen, ob Sie bereits Gas einsparen konnten. Grundlage bildet die folgende monatliche Verbrauchsverteilung:

Januar | 16 % |
Februar | 13 % |
März | 13 % |
April | 8 % |
Mai | 4 % |
Juni | 2 % |
Juli | 2 % |
August | 2 % |
September | 5 % |
Oktober | 8 % |
November | 12 % |
Dezember | 16 % |
Der Gaszähler erfasst einen Verbrauch immer in Kubikmetern. Dieser wird mit Hilfe der Zustandszahl und dem Abrechnungsbrennwert multipliziert. Diese Werte sind jedoch nicht einheitlich in Deutschland. Generell gilt der folgende Daumenwert: 1m³ sind ungefähr 10 kWh. Der exakte Wert wird am Ende der Abrechnungsperiode durch uns berechnet, wenn dieser die notwendigen Kennzahlen vom Netzbetreiber erhält.
Nein. Der Rechner kann leider nicht Ihr echtes Verbrauchsverhalten erkennen. Zudem kommen die aktuellen Gaspreisentwicklungen sowie die zusätzlichen Gasumlagen, die jederzeit eine Preisanpassung und somit zu höheren Kosten trotz sinkendem Verbrauch führen können.
Unser Tool gibt Ihnen eine grobe Einschätzung, wie sich Ihr aktueller Verbrauch zur letzten Abrechnungsperiode entwickelt hat und soll Ihnen dabei helfen, Ihre eingesparte Energie sichtbar zu machen.
Die Zählerstände Ihres letzten Abrechnungszeitraums finden Sie auf Ihrer letzten Abrechnung.
Achtung: Bitte entnehmen Sie der Abrechnung nur die Zählerstände in m³ und nicht die ermittelten kWh.
Zusätzlich benötigen Sie noch den aktuellen Zählerstand. Den können Sie direkt an Ihrem Gaszähler ablesen. Hier bitte nur die schwarzen Zahlenwerte verwenden.
Als unser Kunde haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre letzte Abrechnung im Online-Kundenportal nachzuschauen. Hier gelangen Sie direkt dorthin.
Ihre Daten werden nicht gespeichert oder anderweitig weiterverarbeitet. Das Tool soll Ihnen nur beim Energiesparen helfen.
Wenn Sie uns Zwischenstände übermitteln möchten, nutzen Sie bitte unser Online-Kundenportal. Hier können Sie auch die Abschläge entsprechend anpassen.

Wie wirkt sich die Energiepreisbremse aus?
Unser Energiepreisrechner hilft Ihnen dabei, die Höhe Ihrer Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu ermitteln. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgende …
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Ppreisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
- Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
- Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
- Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Wir geben Acht
Die aktuelle Preisentwicklung an den Energiemärkten stellt in ihrer Dramatik alles in Schatten, was die Energiebranche in den vergangenen Jahrzehnten erlebt hat. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie jetzt achten sollten!
