Die Stadtwerke Iserlohn unterliegen den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn GmbH zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)", gültig ab dem 01. Januar 2007
In Ausfüllung der AVBFernwärmeV gelten die nachstehenden "Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn GmbH ".
1. Abrechnung gemäß § 24 AVBFernwärmeV
Der Fernwärmeverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr).
2. Abschlagszahlungen gemäß § 25 AVBFernwärmeV
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten – berechnet. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 25 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
3. Zahlungen gemäß § 28 AVBFernwärmeV
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch
a) Banküberweisung,
b) Einzugsermächtigung,
c) kostenfreie Bareinzahlung bei der Sparkasse in Iserlohn
zu leisten
4. Verzug gemäß § 27 AVBFernwärmeV
Rückständige Zahlungen für Leistungen von den Stadtwerken Iserlohn werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale gemäß dem aktuellen Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen berechnet. Dieses Preisblatt ist als Bestandteil dieser Ergänzenden Bedingungen als Anlage beigefügt. Für jede Sonderablesung und jeden Sondergang, der zur Mahnung, zum Inkasso oder zur Feststellung notwendiger Angaben ausgeführt wird, ist von dem Kunden der tatsächliche Aufwand, mindestens jedoch eine Kostenpauschale gemäß vorgenanntem Preisblatt zu bezahlen.
5. Einstellung der Versorgung gemäß § 33 AVBFernwämeV
Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß § 19 Gas GVV sind vom Kunden nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale gemäß vorgenanntem Preisblatt zu bezahlen.
6. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird mit dem jeweiligen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet.
7. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. Primärenergiefaktor
Primärenergiefaktor: 0,21
nach § 22 Absatz 3, GEG 2020
9. Jährliche Treibhausgasemissionen
Für Zwecke des Gebäudeenergiegesetzes: CO2 Ausstoß oder Treibhausgasemission: 52 kg pro MWh
Für Zwecke des CO2KostAufG für die Rechnung 2023: 42 Kg pro MWh
10. Preisgleitklausel
11. Energiemix
12. Netzverluste 2022 gem.
§1a AVBFernwärmeV
Die
Netzverluste entsprechen dem Delta zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der
nutzbaren Wärmeabgabe.
MWh/a: 30.767 (20,61 %)
Folgende Kosten werden bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung – auch im Auftrag Dritter – in Rechnung gestellt.
Leistungsbeschreibung | Preis | |
---|---|---|
1. | Schriftliche Mahnung | 1,47 € |
2. | Telefoninkasso | 15,00 € |
3. | Bearbeitungsgebühr für Ratenplanvereinbarung | 20,00 € |
4. | Nachinkasso / Direktinkasso | 29,90 € |
5. | Ankündigung zur Versorgungsunterbrechung* | 5,40 € |
6. | Unmöglichkeit der Durchführung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Versorgung, weil der Kunde trotz vorheriger Terminankündigung nicht angetroffen oder der Zugang verweigert wurde.* | 29,90 € |
7. | Unterbrechung der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung* | 44,90 € |
Unterbrechung der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung | nach Aufwand | |
8. | Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung während der regulären Geschäftszeiten* | 71,28 € |
Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung außerhalb der regulären Geschäftszeiten* | 148,75€ | |
| Wiederherstellen der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung | nach Aufwand |
Gültig ab Januar 2021
Die Stadtwerke Iserlohn GmbH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Positionen 1 bis 7 sind umsatzsteuerfrei. Im Kostenanteil für die Wiederherstellung der Versorgung unter 8 ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden Höhe (zzt. 19%) enthalten.
* Der Kunde hat das Recht, geringere Kosten nachzuweisen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2006 zum BGB §315 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 2 finden Sie hier.