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Rechtliche Grundlagen unserer Wasserversorgung

Die Stadtwerke Iserlohn unterliegen den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Trinkwasser (AVBWasserV)

Kosten- und Preisverhältnisse

Die INFOPLAN Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH in Düsseldorf hat eine Prüfung der Kosten- und Preisverhältnisse der Stadtwerke Iserlohn GmbH für die Wasserversorgung im Zeitraum vom 2009 bis 2011 durchgeführt.

Ergänzende Bedingungen

Folgende Kosten werden bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung – auch im Auftrag Dritter – in Rechnung gestellt.



Leistungsbeschreibung

Preis

1.

Schriftliche Mahnung

1,47 €

2.

Telefoninkasso

15,00 €

3.

Bearbeitungsgebühr für Ratenplanvereinbarung
Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungs-Vereinbarung:
– gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz
– gem. § 288 II BGB für Unternehmer 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz 

 20,00 €

4. 

Nachinkasso / Direktinkasso 

 29,90 €

5. 

Ankündigung zur Versorgungsunterbrechung*

 5,40 €

6. 

Unmöglichkeit der Durchführung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Versorgung, weil der Kunde trotz vorheriger Terminankündigung nicht angetroffen oder der Zugang verweigert wurde.*

  29,90 €

7. 

Unterbrechung der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung*

 44,90 €


Unterbrechung der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung

  nach Aufwand

8. 

Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung während der regulären Geschäftszeiten*

71,28 €


Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung außerhalb der regulären Geschäftszeiten*

 148,75€

 

Wiederherstellen der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung

 nach Aufwand

Gültig ab Januar 2021

Die Stadtwerke Iserlohn GmbH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Positionen 1 bis 7 sind umsatzsteuerfrei. Im Kostenanteil für die Wiederherstellung der Versorgung unter 8 ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden Höhe (zzt. 19%) enthalten.

* Der Kunde hat das Recht, geringere Kosten nachzuweisen.


Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2006 zum BGB §315 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 2 finden Sie hier.

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